Weisungen der österlichen Bußzeit

Liebe Schwestern und Brüder,
schon das erste Allgemeine Konzil von Nizäa (325) spricht von einer vierzigtägigen Vorbereitungszeit auf Ostern. Die Zahl 40 ist eine besondere Zahl:
• 40 Tage fastete Jesus in der Wüste (Mt 4,2; Lk 4,1).
• 40 Tage und 40 Nächte fastete Mose auf dem Sinai.
• 40 Jahre wanderte das Volk Israel durch die Wüste.
Seit dem 5. Jahrhundert beginnt die vierzigtägige österliche Bußzeit mit dem
Aschermittwoch (=Aschenauflegung). Es geht uns um die Erfüllung des Aufrufes „Bekehrt euch und glaubt an das Evangelium.“ (Mk 1,15) Die folgenden Weisungen sollen dazu helfen:
1. Aschermittwoch und Karfreitag
Der Aschermittwoch und der Karfreitag sind Fast- und Abstinenztage. Der katholische Christ beschränkt sich an diesen Tagen auf eine einmalige Sättigung (Fasten) und verzichtet auf Fleischspeisen (Abstinenz). Die Verpflichtung zum Fasten betrifft Erwachsene vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Beginn des 60. Lebensjahres. Das Abstinenzgebot verpflichtet jeden Katholiken vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Lebensende. Entschuldigt ist, wer durch Krankheit, auf Reisen, am fremden Tisch oder durch schwere körperliche Arbeit am Fasten oder an der Abstinenz gehindert ist. Neben der einmaligen Sättigung ist am Fasttag zu den beiden anderen Tischzeiten eine kleine Stärkung erlaubt.
2. Fastenopfer
Jeder Christ soll je nach seiner wirtschaftlichen Lage jährlich, womöglich am Ende der österlichen Bußzeit, ein für ihn spürbares Geldopfer für die Hungernden und Notleidenden geben.
3. Die Freitage des Jahres
Alle Freitage des Jahres sind im Gedenken an das Leiden und Sterben des Herrn kirchliche Bußtage, an denen der Christ zu einem Freitagsopfer verpflichtet ist; ausgenommen sind die Freitage, auf die ein Hochfest fällt (z. B. Erscheinung des Herrn, Aufnahme Mariens in den Himmel). Zum Freitagsopfer ist jeder Katholik vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Lebensende verpflichtet. Das Freitagsopfer kann verschiedene Formen annehmen: Verzicht auf Fleischspeisen, der nach wie vor sinnvoll und angemessen ist; spürbare Einschränkung im Konsum, besonders bei Genussmitteln; Dienste und Hilfeleistungen für den Nächsten. Das durch das Freitagsopfer Ersparte sollte mit Menschen in Not brüderlich geteilt werden. Auch eine andere spürbare Einschränkung im Konsumverhalten ist denkbar. Das Zeugnis eines gemeinsamen Freitagsopfers hat zudem seinen besonderen Wert. Kirchliche Häuser, Ordensgemeinschaften und geistliche Vereinigungen können hier ein Beispiel geben. Dem Sinn des Freitagsopfers entsprechen auch: Gebet und andere Frömmigkeitsübungen, eine wirkliche Einschränkung und der Dienst am Nächsten.
4. Bußsakrament
Das Bußsakrament ist das vom Herrn gestiftete Sakrament der Versöhnung. Bei allen schweren Sünden ist sein Empfang unerlässlich. Unter schwerer Sünde versteht die Kirche, dass sich der Christ in wichtiger Sache bewusst und frei gegen Gottes Willen und Ordnung entscheidet, wie sie in der Kirche verkündet werden; denn durch solches Tun wendet er sich von Gott und der Gemeinschaft der Kirche ab. Wer sich in schwerer Sünde von Gott abgewandt hat, muss umkehren und sich durch den Empfang des Bußsakramentes versöhnen lassen, ehe er zum Tisch des Herrn hinzutritt. Auch denen, die sich keiner schweren Sünde bewusst sind, empfiehlt die Kirche, in Zeitabständen, in denen das eigene Leben noch überschaubar ist, das Bußsakrament zu empfangen.
5. Bußgottesdienst
Bußgottesdienste sollen im Leben jeder Gemeinde einen festen Platz haben. Im Advent und in der österlichen Bußzeit sollen sie der entfernteren Vorbereitung auf die kommenden Hochfeste dienen. Bußgottesdienste haben so einen eigenständigen Charakter. Sie sind aber kein Ersatz für das Bußsakrament.
6. Feier des Sonntags
Ein katholischer Christ ist verpflichtet, an jedem Sonntag und gebotenen Feiertag die heilige Messe mitzufeiern. An Sonn- und Feiertagen ohne schwerwiegenden Grund die Eucharistiefeier zu versäumen, ist eine ernsthafte Verfehlung vor Gott und der Kirche. Wo wegen des Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird empfohlen, dass die Gläubigen an einem priesterlosen Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrgemeinde gemäß den diözesanen Vorschriften gefeiert wird (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nummer 2181 und 2183).
7. Osterkommunion
An Ostern feiert die Kirche in der Freude des neuen Lebens gemeinsam das große Fest der Erlösung: Tod und Auferstehung des Herrn. Darum soll jeder Christ wenigstens einmal im Jahr, und zwar in der österlichen Zeit (Aschermittwoch bis Pfingstsonntag) in voller Weise an der Eucharistiefeier teilnehmen, indem er auch zum Tisch des Herrn geht.
Dr. Ludwig Schick, Erzbischof von Bamberg